Gesetzliche Grundlagen

Hinweis: Die hier vorliegende Zusammenfassung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll dem interessierten Leser lediglich eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen geben, welche die Grundlagen der hier angebotenen Prüfdienstleistungen bilden. Je nach Prüfumgebung können weitere Bestimmungen maßgebend sein. 

Hierarchie des deutschen Arbeitsrechts

Gesetze

Die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung ergibt sich zunächst aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Hier heißt es im Abschnitt (2): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit…“

Die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung ergibt sich zunächst aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Hier heißt es im Abschnitt (2): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit…“

Der §14 des Siebten Sozialgesetzbuches „Gesetzliche Unfallversicherung“; Durch diesen Paragraphen erhalten die Vorschriften der DGUV Gesetzescharakter (s. Abs.(4) Punkt 2):

(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. 

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.

(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§20d bis 20f des Fünften Buches teil.

(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

Neben vielen weiteren Regelungen zum Arbeitsschutz, findet sich hier in §5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit durchzuführen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind:

(1) Der Arbeitsgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1.  die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, Insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  6. psychische Belastung bei der Arbeit

Aus diesem Paragraphen des Bundesgesetzes ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit der VDE-Normen. So kann man den ersten beiden Absätzen entnehmen:
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

  1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.
  2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten worden sind…

Es ist zwar möglich von den VDE-Prüfungen abzuweichen, jedoch muss dies dann sorgfältig begründen werden. Bei Anwendung der VDE-Normen herrscht somit Rechtssicherheit, was diese somit zum Defacto-Standard im Bereich der elektrischen Erst- und Wiederholungsprüfungen macht.

Vorschriften

Aus dieser Vorschrift lässt sich die Pflicht des Unternehmers zur Gefährdungsbeurteilung ableiten. Die wichtigsten Auszüge hierzu:

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. 

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. 

(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 gleichwertig sind.

Aus dieser Vorschrift lässt sich die Pflicht des Unternehmers zur Gefährdungsbeurteilung ableiten. Die wichtigsten Auszüge hierzu:

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. 

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. 

(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 gleichwertig sind.

Diese Vorschrift gibt Richtwerte für Prüffristen vor und beschreibt die Verpflichtung zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Die DGUV Vorschrift 3 unterscheidet sich von der DGUV Vorschrift 4 lediglich hinsichtlich des Anwendungsgebiets. Während Vorschrift 3 für private Unternehmen gilt, bezieht sich Vorschrift 4 auf öffentliche und kommunale Einrichtungen. 

§5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer
    Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Diese Vorschrift gibt Richtwerte für Prüffristen vor und beschreibt die Verpflichtung zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Die DGUV Vorschrift 3 unterscheidet sich von der DGUV Vorschrift 4 lediglich hinsichtlich des Anwendungsgebiets. Während Vorschrift 3 für private Unternehmen gilt, bezieht sich Vorschrift 4 auf öffentliche und kommunale Einrichtungen. 

§5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer
    Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Verordnungen

Auch in dieser Verordnung wird auf die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung hingewiesen:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. 

(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.

Auch in dieser Verordnung wird auf die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung hingewiesen:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. 

(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.

Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ ist eine Bundesrechtsverordnung, wodurch sie Gesetzescharakter erhält und unter dem Kurztitel
„Betriebssicherheitsverordnung“ (BetrSichV) bekannt ist.
Die BetrSichV regelt u. a. die Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte mit dem Ziel, deren Sicherheit und Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. Auch regelt diese Verordnung Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen.

Die Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen, findet sich in den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS). Die Prüfung von Arbeitsmitteln regelt der § 14 „Prüfung von Arbeitsmitteln“:

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

  1.  die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel,
  2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
  3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignissee sein.

(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Abätze 1 bis 3.

(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt. 

(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

  1. Art der Prüfung,
  2. Prüfumfang,
  3. Ergebnis der Prüfung und 
  4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführungen der letzten Prüfung vorzuhalten.

(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.

 

Technische Regeln

In den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ 1111 finden sich u. a. folgende Inhalte:

  • Unterstützung im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ziel der Gefährdungsbeurteilung
  • Verantwortlichkeiten

In den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ 1111 finden sich u. a. folgende Inhalte:

  • Unterstützung im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ziel der Gefährdungsbeurteilung
  • Verantwortlichkeiten

Die „Technische Regel für Betriebssicherheit“ 1112 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. Unter anderem ist hier die Erprobung nach Instandsetzung definiert.

In den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ 1201 finden sich u. a. folgende Inhalte:

  • Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
  • die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder Überwachungsstelle
  • die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen
  • die Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen

Die „Technische Regel für Betriebssicherheit“ 1203 definiert alle Anforderungen an der zur Prüfung befähigten Person im Allgemeinen, sowie an bestimmten Arbeitsmitteln.

Normen*

Durch das europäische Harmonisierungsgebot wurde die Norm 0701-0702 wieder in zwei Einzelnormen aufgeteilt und an europäische Richtlinien angepasst.

DIN EN 50678 „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“ (ehemals DIN VDE 0701): Beinhaltet ein allgemeines Prüfverfahren zur Ermittlung der Funktion der Schutzmaßnahmen nach einer Reparatur. Seit dem 17.
Dezember 2022 ist die Übergangsfrist abgelaufen und somit ist die DIN EN 50678 allein gültig.

DIN EN 60699 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“ (ehemals DIN VDE 0702): Diese Norm beschreibt ein einheitliches Prüfverfahren zur Wirksamkeit der grundlegenden Schutzmaßnahmen, welches in geeigneten Abständen als Wiederholungsprüfung über die Gebrauchsdauer von Geräten
durchzuführen ist. Die Übergangsfrist läuft noch bis zum 22. September 2023, bevor auch diese Norm allein gültig ist.

Durch das europäische Harmonisierungsgebot wurde die Norm 0701-0702 wieder in zwei Einzelnormen aufgeteilt und an europäische Richtlinien angepasst.

DIN EN 50678 „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“ (ehemals DIN VDE 0701): Beinhaltet ein allgemeines Prüfverfahren zur Ermittlung der Funktion der Schutzmaßnahmen nach einer Reparatur. Seit dem 17.
Dezember 2022 ist die Übergangsfrist abgelaufen und somit ist die DIN EN 50678 allein gültig.

DIN EN 60699 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“ (ehemals DIN VDE 0702): Diese Norm beschreibt ein einheitliches Prüfverfahren zur Wirksamkeit der grundlegenden Schutzmaßnahmen, welches in geeigneten Abständen als Wiederholungsprüfung über die Gebrauchsdauer von Geräten
durchzuführen ist. Die Übergangsfrist läuft noch bis zum 22. September 2023, bevor auch diese Norm allein gültig ist.

In diesem Abschnitt der DIN VDE 0105 finden sich die Festlegungen, welche Prüfschritte durch Besichtigen, Erproben und Messen bei Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen notwendig sind. 

Wichtigste Norm zur Prüfung von Maschinen, u. a. werden hier die Dokumentationskontrolle, Sichtprüfungen, Messungen und Funktionsprüfungen beschrieben.

Regelt die Erstprüfung von elektrischen Anlagen oder die Prüfungen nach Änderungen bestehender Anlagen (u. a. Besichtigen, Erproben, Messen, die Prüfmethoden, sowie die Protokollierung).

In dieser Norm sind u. a. Anforderungen und Prüfungen an Ladesäulen und Wallboxen definiert.

Diese Norm beinhaltet Anforderungen an Regalsysteme, sowie dessen Verwendung. Hierzu zählen auch die jährlich durchzuführenden Prüfungen.

Definitionen, Anforderungen und Prüfungen an Leitern sind u. a. Bestandteil dieser Norm.

Definitionen, Anforderungen und Prüfungen an und von Tritten ist Inhalt dieser Norm.

*DIN-Normen können aus lizenzrechtlichen Gründen hier nur inhaltlich zusammengefasst und nicht zitiert werden.