Allgemeine Geschäftsbedingungen des Schröter Prüfservice

1 Grundlagen

1.1.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schröter Prüfservice gegenüber dem Auftraggeber.

1.2. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausschließlich durch schriftliche Zustimmung anerkannt.

1.4. Kundenspezifische Vereinbarungen (Terminierungen, Vergütung etc.) werden als Zusatzvereinbarungen schriftlich fixiert und bei Angebotsabgabe zur Unterschrift mit ausgehändigt. Sie sind nur in schriftlicher Form gültig und genießen stets Vorrang gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5. Angebote des Schröter Prüfservice sind unverbindlich und freibleibend, sofern diese nicht als verbindlich gekennzeichnet sind.

2 Durchführung der Dienstleistungen

2.1.  Beratungsleistungen des Schröter Prüfservice sind grundsätzlich Dienstleistungen und werden nach Arbeitszeit und Materialeinsatz abgerechnet. Ausnahme hiervon ist das Erstgespräch beim Auftraggeber vor Ort, welches für diesen stets kostenfrei bleibt.

2.2. Sofern nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, sind Zeitangaben ungefähre Angaben. Schröter Prüfservice haftet für nachweisbare Schäden des Auftraggebers nur, falls verbindlich vereinbarte Termine durch Gründe nicht eingehalten wurden, welche im Einflussbereich des Schröter Prüfservice liegen und erwartbar durch diesen zu verhindern gewesen wären. Sollte ein Termin absehbar nicht eingehalten werden können, verpflichtet sich Schröter Prüfservice dem Auftraggeber nach Möglichkeit umgehend, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen darüber in Kenntnis zu setzen. 

2.3. Die angebotenen Dienstleistungen werden durch Schröter Prüfservice eigenverantwortlich erbracht. Für die Organisation und Integration in den Betriebsablauf ist der Auftraggeber verantwortlich.

2.4. Schröter Prüfservice führt die Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter aus. Er ist berechtigt zu diesem Zweck Mitarbeiter auszutauschen oder Subunternehmer zu beauftragen. Diese gehen weder ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber ein, noch unterstehen sie dessen Aufsicht oder Weisungen. Im Falle eines Austauschs werden nur                    Mitarbeiter mit erforderlicher Qualifikation eingesetzt.

2.5. Falls erforderlich, wird Schröter Prüfservice einen Zeitplan erstellen und den Auftraggeber regelmäßig über dessen Fortschritt informieren.

3 Leistungsänderungen

3.1.  Änderungen des Zeitplans oder sonstige Vereinbarungen, welche mit dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss getroffen werden, werden von Schröter Prüfservice schriftlich protokolliert und diesem ausgehändigt. Durch Unterschrift beider Parteien werden diese bindend.

3.2. Möchte der Auftraggeber den Leistungsumfang nach Vertragsschluss ändern, wird Schröter Prüfservice diesem ein entsprechendes Angebot erstellen. Jedoch kann der Änderungswunsch auch abgelehnt werden, sollten betriebsbedingte oder sonstige Gründe diesem entgegenstehen. 

3.3. Für die Prüfung und Erstellung des Nachtragsangebots kann Schroeter Prüfservice den Aufwand nach Stunden, entsprechend des vereinbarten Stundensatzes, in Rechnung stellen. Der Zeitplan ändert sich dann entsprechend dem zeitlichen Aufwand für dieses Angebot, sowie der zusätzlich erbrachten Leistungen.

4 Mitwirkungspflichten

4.1.  Der Auftraggeber hat für die Durchführung der Leistungen unentgeltlich, rechtzeitig und vollständig die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu zählen unter Anderem die Zugänglichkeit zu erforderlichen Räumlichkeiten und Prüfobjekten, sowie deren Bereitstellung allgemein. Die Prüfobjekte haben sich in einer gewöhnlichen Arbeitshöhe bis 2,50 m zu befinden und müssen ohne weitere Hilfsmittel erreichbar sein. Prüfobjekte, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen Schröter Prüfservice vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden, sodass diese entsprechend dem Mehraufwand angeboten werden können. Auch hat der Auftraggeber Leistungen Dritter, welche die Arbeit von Schröter Prüfservice beeinflussen können, so zu koordinieren, dass es nicht zu Wartezeiten oder Mehraufwand kommt.

4.2. Mehraufwendungen, Warte- und Ausfallzeiten, welche sich aus der Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben, können durch Schröter Prüfservice entsprechend des vereinbarten Stundensatzes, in Rechnung gestellt werden. Die Mehraufwendungen, Ausfall- und Wartezeiten werden dem Auftraggeber auf einem Rapportzettel, welcher dem Auftraggeber wöchentlich oder bei kleineren Aufträgen nach Auftragsabschluss, zur Unterschrift vorgelegt. Durch die Unterschrift werden diese anerkannt. 

5 Vertragsschluss

5.1.  Die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt zustande, sobald Schröter Prüfservice innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Annahme des Angebots dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zukommen lässt. Dies kann auch über den elektronischen Postweg (Email) erfolgen.

 

6 Vergütung

6.1.  Die Vergütung erfolgt in der Höhe gemäß den in den Zusatzvereinbarungen aufgeführten Stunden-/Tagessätzen oder dem vereinbarten Festpreis.

6.2. Für Aufträge mit einem Volumen unter 600,-€ netto wird ein Mindermengenzuschlag von 50,-€ netto berechnet. Sollte vom Auftraggeber eine Rechnung auf postalischem Weg, statt per Email gewünscht sein, werden hierfür 20,-€ netto als Gebühr veranschlagt.

6.3. Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Alle Preise sind Nettopreise. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Monatsanfang über die erbrachten Leistungen des Vormonats oder bei kleineren Aufträgen nach Auftragsabschluss. Reklamationen zur Rechnung sind innerhalb sieben Kalendertagen nach Erhalt schriftlich begründet anzuzeigen.

6.4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Schröter Prüfservice nach Ablauf von weiteren sieben Kalendertagen als Nachfrist berechtigt, die Leistungserbringung, bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, einzustellen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zum Zurückbehalt nur berechtigt, wenn der Grund hierfür unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist und von Schröter Prüfservice zu verantworten ist. Gründe, welche in den Zuständigkeitsbereich von Versicherungen des Schröter Prüfservice fallen, berechtigen nicht zur Aufrechnung oder zum Zurückbehalt.

6.5. Kostenvoranschläge werden gemäß dem vereinbarten Stundensatz nach Aufwand in Rechnung gestellt.

6.6. Rechnungsbeträge in Verzug werden mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Weiterhin kann Schröter Prüfservice einen Verzugsschaden geltend machen.

6.7. Wird eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist Schröter Prüfservice zur Einstellung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7 Gewährleistung

7.1.  Festgestellte Mängel sind Schröter Prüfservice unverzüglich anzuzeigen.

7.2. Die Gewährleistung des Schröter Prüfservice umfasst ausschließlich die im Vertrag angegebenen Leistungen. So wird ausdrücklich nicht die Gewährleistung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlagen, zu welchen geprüfte oder besichtigte Teile gehören, übernommen. Ebenso übernimmt Schröter Prüfservice weder ganz, noch teilweise die rechtlichen Verpflichtungen des Herstellers, zum Beispiel in Bezug auf Konstruktion oder Materialauswahl.

7.3. Bei Eintreten der Gewährleistungspflicht ist Schröter Prüfservice zunächst berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, Nacherfüllung zu leisten. Ist dies durch Unzumutbarkeit für eine Partei nicht möglich, ist der Auftraggeber zur Vergütungsverminderung oder zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Ausgenommen davon sind Sachverhalte, welche im Zuständigkeitsbereich einer Versicherung des Schröter Prüfservice liegen.

7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein volles Kalenderjahr.

7.5. Sollte bei der Nacherfüllung oder auch später festgestellt werden, dass Schröter Prüfservice den beanstandeten Mangel nicht zu vertreten hat, so ist dieser berechtigt, den Aufwand gemäß dem vereinbarten Stundensatz, in Rechnung zu stellen.  

8 Haftung

8.1.  Schröter Prüfservice haftet uneingeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Unterlassung.

8.2. Schröter Prüfservice haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nur für Schäden, welche auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Zu den wesentlichen Pflichten gehören jene, welche zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung unabdingbar sind. Die Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines vollen Kalenderjahres.

8.4. Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, bei Garantieübernahme bezüglich der Beschaffenheit eines Produkts, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5. Haftungsansprüche sind Schröter Prüfservice unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

8.6. Sofern Schadensersatzansprüche gegenüber Schröter Prüfservice ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Schröter Prüfservice. 

8.7. Für einfach fahrlässig verursachte Schäden ist die Versicherungssumme auf 5.000.000,-€ für Sach-, Personen- und Vermögensschäden begrenzt.

8.8. Für die gesamte Vertragsdauer verpflichtet sich Schröter Prüfservice zur Aufrechterhaltung der Betriebshaftpflichtversicherung im angegebenen Umfang.

9 Urheberrecht, Geheimhaltung und Datenschutz

9.1.  Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren, sofern dies zur Durchführung des Auftrags nicht zwingend erforderlich ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, welche öffentlich zugänglich sind. 

9.2. Beide Parteien sind zum Zweck der Nachvollziehbarkeit berechtigt, Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Dies gilt im Besonderen für Kopien der Prüfprotokolle und des Schriftverkehrs, wozu auch die Korrespondenz per Email zählt. Für die Aufbewahrung gelten ebenfalls die Vorgaben aus 9.1.

9.3. Erklärt sich der Auftraggeber schriftlich mit einer Nennung als Referenzkunde einverstanden, so darf Schröter Prüfservice zu Werbezwecken den Namen, Marken und Logos des Auftraggebers in einer Referenzliste auf der eigenen Website nutzen. 

9.4. Schröter Prüfservice verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsdurchführung zu speichern, zu verarbeiten oder an Dritte weiterzugeben. Dabei werden die Vorschriften des BDSG und DSGVO eingehalten.

9.5. Sämtliche, durch Schröter Prüfservice erstellte Unterlagen sind dessen geistiges Eigentum und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nur zum Zweck der Auftragsdurchführung verwendet werden. Dies gilt unter Anderem für Kostenvoranschläge, Zeitpläne und Angebote.

 

10 Schlussbestimmungen

10.1.  Es gilt §306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamtkeit:

(1) Sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 

(2) Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

10.2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragsparteien ist der Sitz des Schröter Prüfservice. 

10.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts, sowie des UN-Kaufrechts. 

10.4. Der Auftraggeber ist nur mit einer schriftlichen Zustimmung von Schröter Prüfservice berechtigt, vertragliche Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten.

10.5. Außerhalb § 354 a HGB ist eine Abtretung von Geldforderungen gegenüber Schröter Prüfservice an Dritte ausgeschlossen.